EU-Holzhandelsverordnung

Aufzeichnungspflicht für Waldbesitzer

Seit dem 03.März 2013 gelten in Deutschland die Vorschriften der EU-Holzhandelssicherheitsverordnung. Ziel dieser europaweit geltenden Verordnung ist es den illegalen Holzeinschlag zu bekämpfen. Helfen soll eine lückenlose Aufzeichnung vom Erstinverkehrbringer des Holzes bis zu den Abnehmern. Dem Erstinverkehrbringer – in der Regel der Waldbesitzer – kommen hierbei Aufzeichnungspflichten zu.

Was ist illegal geschlagenes Holz?
Hierbei handelt es sich um Holz, welches nicht im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes gefällt wurde. In der Praxis sind das bei uns vor allem Verstöße gegen das Waldgesetz – z. B. Roden ohne Rodungserlaubnis oder Kahlschlag eines Schutzwaldes – sowie Verstöße gegen das Naturschutzgesetz – z. B. unerlaubte Hiebe in gesetzlich geschützten Biotopen.

Was versteht man unter Inverkehrbringen?
Alle Roh- oder Rundhölzer die in den Handel gebracht werden oder gewerblich verwendet werden. Hierunter zählen Langholz, Abschnitte, Papierholz und auch Brenn- bzw. Energieholz die von dem Waldbesitzer verkauft werden. Nur Holz für den Eigenbedarf ist von der Richtlinie ausgenommen.

Was muss der Waldbesitzer tun?
Er muss alles Holz, welches er in Verkehr bringt dokumentieren und diese Aufzeichnungen mindesten fünf Jahre aufbewahren. Das Dokument muss beinhalten:
•    Eine Beschreibung, einschließlich des Handelsnamens und der Produktart sowie des gängigen Namens der Baumart.
•    Die Menge
•    Name und Anschrift des Händlers, an den das Holz1 geliefert worden ist.
•    Dokumente und andere Nachweise dafür, dass das Holz den geltenden Rechtsvorschriften entspricht. Hier sind formlose Aufzeichnungen ausreichend, aus denen hervorgehen muss:
o    in welchem Jahr,
o    welches Holz,
o    wo,
o    Und von wem es eingeschlagen wurde.

In Deutschland besteht laut der EU auf Grund unserer Gesetzeslage und der Zertifizierung nach PEFC sowie der Kontrollen durch die Behörden ein „vernachlässigbares Risiko“ dass illegal eingeschlagenes Holz in Verkehr gebracht wird. Deshalb können die Kontrollen bei uns im Wesentlichen im Rahmen der Forstaufsicht erledigt werden. Nachprüfungen wird es nur bei einem konkreten Anfangsverdacht geben.

Wie kann die WBV den Waldbesitzer unterstützen?
Alles Holz das über die WBV Weilheim vermarktet wurde ist bei uns auf dem Computer erfasst worden und somit in unserer Datenbank gespeichert. Zusätzlich haben wir jede Abrechnung in Papierform archiviert. Aus den WBV-Abrechnungen die wir Ihnen zuschicken gehen Jahr, Holzart, Menge, Sortiment und Güte direkt hervor. Holzarbeiter und Holzkäufer sind nicht in jedem Fall aufgeführt, sind aber ebenfalls bei uns im Computer mit der jeweiligen Übernahmenummer hinterlegt. Somit ist bereits alles Wesentliche dokumentiert. Sollten Sie also Fragen haben, oder eine Abrechnung nicht mehr finden, wenden Sie sich an die WBV.

Wir hoffen, dass wir Ihnen Sinn und Zweck, sowie Ihre Pflichten durch diese Richtlinie ein wenig näher bringen konnten. Lassen Sie sich nicht abschrecken und machen wie gewohnt fachgerecht Ihr Holz und heben alle Unterlagen, die Sie von uns bekommen mindestens fünf Jahre auf. Somit haben Sie die Richtlinie automatisch befolgt.

(Quellen: Bayerischer Waldbesitzerverband – Waldlust 02/13)

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